|
Definition
BODENRICHTWERT (aus BauGesetzbuch): Auf Grund der
Kaufpreissammlungen sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für
den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands,
mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies
Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind
Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der
Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für Zwecke der
steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden
Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und zum
jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden
Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen
abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. (27. August
1997
|
| www.bodenrichtwerte.de |